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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Bezirk Celle findest du hier .

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Teilnahmebedingungen

§ 1

Die Maßnahmen der Jugend der DLRG Bezirk Celle e.V. (im folgenden Veranstalter genannt) sind verbandsoffen für alle DLRG-Mitglieder entsprechend den besonderen Ausschreibungen. Der Veranstalter, wie auch eingesetzte Teamende, Betreuende und Mitarbeitende sind berechtigt einen Nachweis über eine gültige Mitgliedschaft in der DLRG einzufordern. Ausnahmen für Nicht-Mitglieder wird in den besonderen Ausschreibungen geregelt. Die/der Bewerbende erkennt mit der Anmeldung die Teilnahmebedingungen an.

§ 2

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

§ 3

Anmeldungen werden nur online und schriftlich angenommen. Die Anmeldung muss grundsätzlich bis zum, in der Ausschreibung angegebenen, Meldeschluss eingegangen sein. Reservierungen werden nicht angenommen. Vom Veranstalter kann eine Warteliste geführt werden.

§ 4

Die schriftliche Anmeldung ist an die in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Adresse zu senden. Für Online-Anmeldungen ist das Formular über die Veranstaltungsrubrik der Website (www.bez-celle.dlrg-jugend.de) aufzurufen. Die Anmeldung erlangt ihre Gültigkeit erst durch die Aktivierung des Links in der Bestätigungsmail des Seminar-Systems. Bei erfolgreicher Anmeldung wird eine Anmeldebestätigung per Mail versandt.

§ 5

Für die Abwicklung des Anmeldeverfahrens, die Buchhaltung, die Förderung, die Evaluation der Maßnahme sowie für eine spätere Kontaktaufnahme werden die Daten der Teilnehmenden elektronisch und händisch gespeichert. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur in den engen Grenzen des Datenschutzes. Die während der Maßnahme händisch ausgefüllten Teilnahme-Listen werden an öffentliche Ämter weitergeleitet, um Zuschüsse zu erhalten. Wird die Einwilligung zur Speicherung und Nutzung vor Beginn widerrufen, ist eine Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich.

§ 6

Teamende und Betreuende sind verpflichtet dem Veranstalter regelmäßig (im Abstand von 5 Jahren) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII vorzulegen. Erfolgt die Anmeldung über eine Gliederung, ist diese für die Prüfung dieser Voraussetzung zuständig.

§ 7

Teilnehmende erklären mit der Anmeldung, die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Diese müssen, bis zum in der Ausschreibung genannten Zeitpunkt nachgewiesen werden. Können diese nicht nachgewiesen werden, gilt dies als Rücktritt von der Maßnahme. Es gilt § 9 entsprechend.

§ 8

Der in der Ausschreibung ausgeschriebene Teilnahmebeitrag ist, unter dem in der Ausschreibung angegebenen Verwendungszweck bis zum, in der Ausschreibung festgesetzten Anmeldeschluss auf das Konto des Veranstalters (IBAN: DE34 2695 1311 0004 0059 63, BIC: NOLADE21GFW) zu überweisen. Bis dahin nicht eingegangene Teilnahmebeiträge werden als Rücktritt von der Maßnahme betrachtet. Es gilt § 9 entsprechend.

§ 9

Bei Rücktritt eines Teilnehmenden werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

(1) Der Anmeldeschluss liegt weniger als 8 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn:

  • vor Anmeldeschluss: kostenfreier Rücktritt;
  • nach Anmeldeschluss, ist der volle Teilnahmebeitrag zu zahlen

(2) Der Anmeldeschluss liegt mehr als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn:

  • bis 6 Wochen vor Beginn: kostenfreier Rücktritt;
  • bis 4 Wochen vor Beginn: 10,00 EUR Verwaltungsgebühr;
  • bis 21 Tage vor Beginn: 15 % des Teilnahmebeitrages (zzgl. 10,00 EUR Verwaltungsgebühr);
  • bis 14 Tage vor Beginn: 25 % des Teilnahmebeitrages (zzgl. 10,00 EUR Verwaltungsgebühr);
  • bis 7 Tage vor Beginn: 50 % des Teilnahmebeitrages (zzgl. 10,00 EUR Verwaltungsgebühr);
  • bis 4 Tage vor Beginn: 75 % des Teilnahmebeitrages (zzgl. 10,00 EUR Verwaltungsgebühr);
  • danach ist bei Rück- oder Nichtantritt der volle Teilnahmebeitrag zu zahlen (zzgl. 10,00 EUR Verwaltungsgebühr).

Bei Nennung einer/eines Ersatzteilnehmenden oder bei Rücktritt aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) entstehen in jedem Falle eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR. Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand.

§ 10

Der  Veranstalter  behält  sich  vor,  Maßnahmen  abzusagen,  Termine  zu  ändern  oder  den Veranstaltungsort zu verlegen. Bei Nichtdurchführung des Seminars werden die eingezahlten Teilnahmebeiträge zurückerstattet. Der Veranstalter ist berechtigt, geringfügige Änderungen des Maßnahmenverlaufs, die keine Leistungsbeeinträchtigung darstellen, ohne Ankündigung vorzunehmen. Einzelheiten, die von der Ausschreibung der Veranstaltung abweichen, werden den Teilnehmenden kurz vor Beginn der Maßnahme zugestellt. Bei Abbruch der Maßnahme durch den Veranstalter, auf Grund von unvorhersagbaren Ereignissen (z.B. extreme Unwetter), wird von der Veranstaltungsleitung geprüft, ob und in welcher Höhe die Teilnahmebeiträge zurückgezahlt werden können. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Seminar von dem im Programm angekündigten Teamenden geleitet wird.

§ 11

Reisekosten werden nur in Sonderfällen und nach der gültigen Reisekostenregelung der DLRG-Jugend Niedersachsen erstattet. Sie bedürfen der Einwilligung (vorherige Zustimmung) der Veranstaltungsleitung.

§ 12

Die Maßnahmen werden von Teamenden des Veranstalters oder eingesetzten Referent*innen durchgeführt.

§ 13

Verstoßen Teilnehmende durch grobes ordnungswidriges Verhalten gegen Anordnungen der Veranstaltungsleitung oder setzt sich über allgemeine Regeln zwischenmenschlichen Zusammenlebens hinweg, so können sie von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die dadurch entstandenen und entstehenden Kosten sind von der/dem Teilnehmenden zu tragen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmebeitrages besteht nicht.

Der Vorstand behält sich vor, nach einem Ausschluss, Teilnehmenden die Teilnahme an weiteren Maßnahmen zu untersagen.

§ 14

Während der Maßnahmen gilt das deutsche Jugendschutzgesetz. Rechtliche Verschärfungen im Ausland gelten ergänzend. Alkoholische Getränke und tabakhaltige Waren (inkl. E-Zigaretten und Shishas) dürfen nur nach Vorgaben der Veranstaltungsleitung und in Abwesenheit der Teilnehmende konsumiert werden und müssen für diese unzugänglich aufbewahrt werden. Für Teilnehmende ist der Konsum generell verboten. Branntweinhaltige (hochprozentige) Getränke sind verboten.

§ 15

Teilnehmende mit Handicap werden gebeten, vor Beginn den Veranstalter hierüber zu  informieren, um dies in der Planung bestmöglich zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen gilt diese Bitte für deren gesetzliche Vertretende. Im Unterlassungsfall ist eine Haftung des Veranstalters sowie das von ihm beauftragte Aufsichtspersonal ausgeschlossen.

§ 16

Während der Veranstaltung können von den Teilnehmenden Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden. Die Aufnahmen dienen der Darstellung der Veranstaltungen in verbandsinternen und -externen Medien.  Ihre Veröffentlichung bedarf daher im Regelfall keiner zusätzlichen Einwilligung der fotografierten Personen. Mit Einwilligung dieser Bedingungen überträgt der Teilnehmende dem Veranstalter nicht-exklusive Nutzungsrechte an den getätigten Aufnahmen. Die Gewährung der Nutzungsrechte erstreckt sich ausdrücklich auf das Recht, diese Fotos für Printmedien, Werbung, im Internet und in allen bereits bekannten und noch kommenden Medien zu nutzen. Der Gewährung der Nutzungsrechte kann jederzeit in schriftlicher Form widersprochen werden. Das Nutzungsrecht gilt über den Tod hinaus. Der Veranstalter erhält das Recht, die Aufnahmen zu bearbeiten. Die Fotografierenden tragen darüber hinaus Sorge, dass die Persönlichkeitsrechte   der   aufgenommenen Person gewahrt bleiben. Weder vom Fotografierenden, noch von den auf dem Foto dargestellten Personen können Honoraransprüche oder Ansprüche auf Namensnennung bei der Veröffentlichung erhoben werden.

§ 17

Versicherungsschutz auf Maßnahmen des Veranstalters oder Maßnahmen an denen die Jugend der DLRG Bezirk Celle e.V. teilnimmt:

(1) Mitglieder der DLRG e.V. sind auf Fahrten und Veranstaltungen der DLRG e.V. sowie deren Untergliederungen grundsätzlich über die DLRG e.V. versichert.

(2) Der Versicherungsschutz für TeilnehmerInnen von Veranstaltungen, die nicht Mitglieder in der DLRG e.V. sind, wird ggf. in der jeweiligen Ausschreibung zur Veranstaltung festgelegt.

(3) Der Versicherungsschutz für Fahrten ins Ausland wird vom Veranstalter vor Beginn der Fahrt für Mitglieder der DLRG e.V., sowie Nichtmitgliedern, die an dieser Fahrt teilnehmen, sichergestellt.

(4) Für Wertsachen wie Schmuck und elektronische Geräte (z.B. Lautsprecher, Handy, Tablets) wird keine Haftung übernommen.

§ 18

Persönliche Zuschussanträge sind von den Teilnehmenden selbst in Abstimmung mit der örtlichen DLRG-Gliederung an die zuständigen Stellen (Kommunen, Landkreis etc.) zu stellen.

§ 19

Für Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Celle vereinbart.

§ 20

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 21

Beschlossen auf dem 2. Bezirksjugendrat am 19.11.2021 in Hambühren. Diese Teilnahmebedingungen ersetzt die bisherigen Teilnahmebedingungen vom 15.11.2019.

Gültig ab 01.12.2021

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